GmbH Gründung

Was Gründer über Risiken, Ablauf und Formalien wissen müssen
GmbH Gründung – Ablauf, Haftung & Anforderungen erklärt

Der Begriff der GmbH erklärt – Wichtiges vor der Gründung

Die GmbH ist aufgrund ihrer Flexibilität und der weitgehenden Haftungsbeschränkung die am häufigsten gewählte Unternehmensform in Deutschland. Sie ermöglicht es den Gesellschaftern, die Struktur der Gesellschaft individuell auszugestalten und gleichzeitig das private Vermögen vor den Verbindlichkeiten der GmbH zu schützen.

 

In der Gründungsphase gelten jedoch besondere Anforderungen: Es bestehen zusätzliche Haftungsrisiken, und zahlreiche gesetzliche Vorgaben müssen zwingend beachtet werden. Der folgende Abschnitt gibt Ihnen einen klaren Überblick über die zentralen Grundlagen, Risiken und Formalitäten einer GmbH-Gründung – damit Sie optimal vorbereitet starten können.

 

Für eine Einschätzung Ihres individuellen Gründungsvorhabens stehe ich Ihnen jederzeit beratend zur Verfügung.

Wie ist die GmbH Gründung geregelt?

Die rechtlichen Grundlagen der GmbH-Gründung ergeben sich aus dem GmbH-Gesetz sowie aus zentralen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Sie bestimmen, wie die Gründung abläuft und welche Haftungsfragen in der Gründungsphase zu beachten sind.

Die häufigsten Fallen einer GmbH-Gründung

Wenn Sie vermeiden möchten, in diese typischen Gründungsfallen zu geraten, berate ich Sie gern, welche Vorsichtsmaßnahmen in Ihrem Fall sinnvoll sind.
Vorschnelle Wahl der Rechtsform

Viele Gesellschafter entscheiden sich zu früh für die GmbH, ohne die rechtlichen und wirtschaftlichen Vor- und Nachteile umfassend zu prüfen. Dadurch entstehen häufig Fehlentscheidungen, die später nur schwer korrigierbar sind und in der Gründungsphase zusätzliche Risiken mit sich bringen.

Unterschätzung der Haftungsrisiken

In der Gründungsphase bestehen trotz späterer Haftungsbeschränkung erhebliche Risiken. Besonders die Verlustdeckungshaftung und Differenzhaftung können Gesellschafter treffen, solange die GmbH noch nicht eingetragen ist. Diese Haftungsfolgen werden oft übersehen, obwohl sie finanziell weitreichend sein können.

Einzahlung der Stammeinlagen

Ein häufiger Fehler besteht darin, den Nachweis der Stammeinlage nicht ausreichend zu sichern. Da Gesellschafter beweisen müssen, dass sie ihre Einlagen tatsächlich geleistet haben, kann dies später – insbesondere bei Insolvenz – zu erheblichen Problemen führen, wenn die Dokumentation unzureichend war.

Ergänzungen der Satzung

Oft bleiben wichtige Satzungsregelungen unberücksichtigt, etwa Wettbewerbsverbote oder klare Abfindungsregelungen. Fehlen solche Bestimmungen, kann dies später zu Streitigkeiten oder wirtschaftlichen Nachteilen führen, obwohl sich diese Probleme bei der Gründung leicht hätten vermeiden lassen.

Richtige Wahl des Zeitpunkts

Eine Gründung kurz vor dem Bilanzstichtag führt häufig zu unnötigem Aufwand, da bereits für ein kurzes Geschäftsjahr Steuererklärungen und Jahresabschlüsse erstellt werden müssen. Ohne zwingenden Grund sollte die GmbH daher eher im Januar gegründet werden, um diesen Mehraufwand zu vermeiden.

Weitere Anmeldungen

Neben der Handelsregistereintragung müssen Gründer zusätzliche Pflichten beachten. Dazu gehören die Anmeldung beim Finanzamt, die Erstellung der Eröffnungsbilanz sowie die Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gemeinde. Werden diese Schritte übersehen, drohen Verzögerungen und rechtliche Nachteile.

So gründen Sie Ihre GmbH – Eine Übersicht

Eine GmbH wird durch notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags gegründet. Anschließend erfolgt die Anmeldung zur Eintragung beim Handelsregister. Mit der Eintragung im Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person. Bei der Gründung und Anmeldung der GmbH sind Formalien zu beachten. Sowohl die Gesellschafter als auch die Geschäftsführer müssen sich zudem vergegenwärtigen, dass in der Gründungsphase zusätzliche Haftungsrisiken bestehen. Sollen die Haftungsrisiken in der Gründung ausgeschlossen werden, sollte eine Geschäftsaufnahme erst nach Handelsregistereintragung erfolgen.

 

Nachfolgend habe ich Ihnen die einzelnen Phasen der GmbH Gründung noch einmal ausführlicher dargestellt. Allerdings liegt auch hier der Teufel häufig im Detail. Für eine spezifische Aussage zu Ihrem konkreten Fall bitte ich Sie daher mich für eine individuelle Beratung zu kontaktieren.

Die Phasen der Gründung

Die GmbH als juristische Person entsteht erst mit der Eintragung in das zuständige Handelsregister. Die Eintragung in das Handelsregister bildet damit den Schlusspunkt der Gründungsphase, gleichzeitig jedoch den Beginn der Existenz der eigentlichen GmbH. Begonnen hat die Gründungsphase mit dem Entschluss der Gründergesellschafter, eine GmbH ins Leben zu rufen.

 

Gerne bespreche ich mit Ihnen, welche Schritte als Nächstes erforderlich sind.

Die Vorgründungsgesellschaft

Entschließen sich mehrere Personen, einen gemeinsamen Zweck künftig in der Rechtsform der GmbH zu verfolgen, entsteht mit diesem Entschluss zunächst eine Vorgründungsgesellschaft. Bei einer Ein-Personen-GmbH entfällt dieses Stadium. Die Vorgründungsgesellschaft kann sich darauf beschränken, nur die für die spätere Gründung notwendigen Schritte einzuleiten, etwa die Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags. Sie kann aber auch bereits mit Vorbereitungshandlungen beginnen oder – soweit gesetzlich zulässig – erste Tätigkeiten aufnehmen, wie die Anmietung von Räumen oder die Organisation der Finanzierung. In dieser Phase handelt es sich rechtlich um eine Personengesellschaft, entweder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder, sobald ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb erforderlich wird, eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Die Rechtsverhältnisse richten sich entsprechend nach den §§ 705 ff. BGB bzw. §§ 105 ff. HGB. Die Gesellschafter haften in dieser Zeit unbeschränkt persönlich mit ihrem Privatvermögen für die eingegangenen Verbindlichkeiten.

Die GmbH in Gründung (GmbH i.G.)

Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags entsteht die sogenannte GmbH in Gründung (GmbH i. G.), auch Vor-GmbH oder Gründungs-GmbH genannt. Sie stellt das notwendige Übergangsstadium zwischen der Vorgründungsgesellschaft und der später eingetragenen GmbH dar. Nach der Beurkundung und der Einzahlung der Stammeinlagen wird die Gesellschaft zum Handelsregister angemeldet. Mit der Eintragung übernimmt die spätere GmbH sämtliche Vermögensgegenstände, Rechte, Pflichten und Schulden der GmbH in Gründung, sodass beide rechtlich identisch sind. Die GmbH in Gründung bildet keine GbR oder OHG, sondern ein eigenständiges Rechtsgebilde, auf das die Vorschriften des GmbH-Rechts bereits weitgehend anwendbar sind, sofern diese nicht ausdrücklich die Handelsregistereintragung voraussetzen. Erst mit der Eintragung entsteht jedoch die vollwertige juristische Person mit der gesetzlich vorgesehenen Haftungsbeschränkung.

Beurkundung des Gesellschaftsvertrags

Erste Voraussetzung ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Die Gründergesellschafter müssen sich vor dem Notar zusammenfinden, der den Gesellschaftsvertrag unter Anwesenheit aller Gesellschafter beurkundet. Die Vertretung der Gesellschafter ist möglich; die Vollmacht, mit der sich der Vertreter für den abwesenden Gesellschafter legitimiert, muss aber ihrerseits notariell beurkundet oder notariell beglaubigt sein (§ 2 Abs. 2 GmbHG).

Die Zulässigkeit der Rechtsform

Eine GmbH ist nahezu für jeden Zweck zugelassen, es gibt nur wenige Ausnahmen. Möchten sich z. B. Freiberufler in der GmbH zusammenschließen, ist zunächst zu klären, ob die GmbH für diese Rechtsform zugelassen ist. Ferner ist zu prüfen, welche weiteren Voraussetzungen das Berufsrecht speziell für den Zusammenschluss der Freiberufler in der Rechtsform der GmbH stellt.

Der Mindestinhalt der Satzung

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss mindestens die Firma, d. h. den Namen der Gesellschaft, den Sitz und den Gegenstand des Unternehmens festlegen. Ferner ist der Betrag des Stammkapitals anzugeben sowie die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt (§ 3 Abs. 1 GmbHG).

Die Firma

Bei der Wahl der Firma der GmbH sind die handelsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Dazu gehört, dass die Firma kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist und keine täuschenden Zusätze enthält. Bevor eine Firma festgelegt wird, sollten sich die Gesellschafter vorab vergewissern, ob der von ihnen gewünschte Name bereits anderweitig von Unternehmen als Firmenname verwendet wird, oder ob es Markenschutz für diese Bezeichnung gibt.

Der Unternehmensgegenstand

Der Unternehmensgegenstand ist ein zentraler Bestandteil der Satzung und legt fest, welche Tätigkeiten die GmbH zukünftig ausübt. Damit die Eintragung reibungslos erfolgt und spätere rechtliche Probleme vermieden werden, muss er klar formuliert und rechtlich eindeutig zulässig sein.
Bestimmtheit

Der Unternehmensgegenstand muss klar und ausreichend bestimmt formuliert sein. Zu allgemeine Beschreibungen wie das bloße „Betreiben von Handelsgeschäften“ genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht. Eine präzise Formulierung ist erforderlich, damit das Registergericht den tatsächlichen Tätigkeitsbereich eindeutig prüfen und zuordnen kann.

Staatliche Genehmigung

Zu weit gefasste Tätigkeitskataloge bergen das Risiko, versehentlich genehmigungspflichtige Bereiche aufzunehmen. Wird eine Erlaubnis nicht erteilt, kann dies zur Löschung der Eintragung führen. Deshalb sollte frühzeitig geprüft werden, ob für geplante Geschäftsbereiche eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich ist und ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Mindeststammkapital und Mindesteinlagen

Im Gesellschaftsvertrag muss das Stammkapital von mindestens 25.000 EUR festgelegt werden. Zudem ist zu bestimmen, welcher Gesellschafter welche Stammeinlage übernimmt, wobei mindestens ein Euro pro Geschäftsanteil vorgesehen sein muss. Weitere Satzungsangaben sind gesetzlich nicht verpflichtend, aber je nach Bedarf des Einzelfalls sinnvoll.

Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (Mini-GmbH)

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ermöglicht eine Gründung mit geringerem Stammkapital, theoretisch ab einem Euro. Dafür müssen jährlich 25 % des Gewinns in eine gesetzliche Rücklage fließen, bis das Mindeststammkapital einer regulären GmbH erreicht ist. Die Rücklage darf nur zur Verlustdeckung genutzt werden und dient später der Kapitalerhöhung.

Häufige Ergänzungen der Satzung

In der Praxis werden in die Satzung außerdem folgende Punkte oft aufgenommen:

Ferner sind in der Satzung oft Klauseln über die Verwendung des Jahresergebnisses, über die von der Gesellschaft vorzunehmenden Bekanntmachungen und über den Gründungsaufwand verankert.

Gründungsprotokoll, Geschäftsführerbestellung und Musterprotokolle

Die Gründung der GmbH erfolgt nicht allein durch notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, sondern zusätzlich durch ein ebenfalls zu beurkundendes Gründungsprotokoll, das gewissermaßen die erste Gründungsversammlung beinhaltet und das vor allem die Übernahmeerklärungen der Gesellschafter hinsichtlich ihrer Stammeinlagen enthält. Auf dieser ersten Gesellschafterversammlung wird in der Praxis meist der Geschäftsführer bestellt, sofern diese Geschäftsführerbestellung nicht mit in die Satzung aufgenommen wird, was jedoch selten geschieht.

Musterprotokolle für kleine GmbHs

Der Gesetzgeber hat zur Vereinfachung der GmbH-Gründung Musterprotokolle eingeführt, die für Einpersonen-GmbHs oder Gesellschaften mit bis zu drei Gesellschaftern genutzt werden können. Sie fassen Gründungsprotokoll, Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterliste in einem Dokument zusammen und ermöglichen dadurch eine sehr schnelle Errichtung, auch bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Allerdings eignen sich Musterprotokolle nur, wenn keine individuellen Satzungsregelungen gewünscht sind.

 

Gerne begleite ich Sie durch den Anmeldeprozess beim Handelsregister.

Anmeldung beim Handelsregister

Nach Bestellung des Geschäftsführers kann die GmbH zum Handelsregister angemeldet werden, jedoch erst, wenn die erforderlichen Mindesteinzahlungen auf das Stammkapital geleistet wurden. Mindestens 12.500 EUR müssen eingezahlt sein, und jeder Gesellschafter muss mindestens ein Viertel seiner Bareinlage erbringen. Der Geschäftsführer muss gegenüber dem Register die vollständige und freie Verfügbarkeit der Einlagen versichern; eine unzutreffende Versicherung ist strafbar.

Persönliche Voraussetzungen für den Geschäftsführer

Geschäftsführer kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Persönliche & rechtliche Anforderungen
Besonderheiten bei ausländischen Geschäftsführern

Anmeldung und einzureichende Unterlagen

Für die Anmeldung der GmbH beim Handelsregister ist eine notariell beglaubigte Unterschrift des Geschäftsführers erforderlich. Der Anmeldung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden.

Erforderliche Dokumente

Ich unterstütze Sie beim Zusammenstellen aller notwendigen Gründungsunterlagen und begleite Sie Schritt für Schritt durch den Anmeldeprozess.

GmbH-Gründung – gut vorbereitet, rechtssicher starten

Die Gründung einer GmbH eröffnet unternehmerische Freiheit, Haftungsschutz und langfristige Gestaltungsmöglichkeiten. Gleichzeitig bringt sie rechtliche, steuerliche und organisatorische Anforderungen mit sich, die sorgfältig geplant werden sollten — vom Gesellschaftsvertrag über das Stammkapital bis hin zur Anmeldung beim Handelsregister. Wer frühzeitig Klarheit über Pflichten, Risiken und sinnvolle Gestaltungen erhält, vermeidet Verzögerungen, Nachträge oder unerwartete Haftungsfragen.

 

Wenn Sie Unterstützung bei der Vorbereitung, Umsetzung oder Prüfung Ihrer GmbH-Gründung wünschen, stehe ich Ihnen gerne persönlich zur Seite — sprechen Sie mich jederzeit an.

Häufige Fragen zur GmbH-Gründung

Ja. Für die Handelsregistereintragung genügt es, wenn mindestens 12.500 € des Stammkapitals eingezahlt wurden. Das volle Mindeststammkapital beträgt jedoch weiterhin 25.000 €. Die Gesellschafter haften bis zur vollständigen Einzahlung mit dem ausstehenden Betrag.
Das Stammkapital verbleibt vollständig in der GmbH. Beim Verkauf werden nicht die 25.000 € ausgezahlt, sondern die Geschäftsanteile übertragen. Der Kaufpreis richtet sich nach dem Unternehmenswert, nicht nach der Höhe des Stammkapitals.
Grundsätzlich ja. Natürliche und juristische Personen können eine Immobilien-GmbH gründen, sofern die üblichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Je nach Geschäftsmodell können jedoch steuerliche, genehmigungs- oder gewerbesteuerliche Besonderheiten bestehen, die vorab geprüft werden sollten.
Nach Handelsregistereintragung haftet grundsätzlich nur die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Das Privatvermögen der Gesellschafter ist geschützt. Vor Eintragung sowie bei Pflichtverletzungen können jedoch persönliche Haftungsrisiken bestehen.
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